Schattenkinder Südharz e.V.
Förderverein der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik
des Kindes– und Jugendalters der SHK gGmbH

Schattenkinder Südharz e.V.
Förderverein der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Kindes- und Jugendalters der Südharz-Krankenhaus gGmbH
c/o Antje Zimmermann
Angerstraße 74
99765 Heringen / OT Windehausen


§ 1
Name, Sitz und Rechnungsjahr:
Der Verein führt den Namen „Schattenkinder Südharz e.V. –  Förderverein der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Kindes- und Jugendalters der Südharz-Krankenhaus gGmbH, kurz: "Schattenkinder Südharz e.V." und hat seinen Sitz in Heringen / OT Windehausen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins
ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, Gemeinnützigkeit  und die Verfolgung mildtätiger Zwecke.
a) Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen, die der Heilung und Vorbeugung  psychiatrischer Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter dienen.
b) Intensive Förderung all der Bemühungen, die einer differenzierten Rehabilitation von akut und chronisch an Neurosen, Psychosen und Entwicklungsstörungen erkrankten Kindern und Jugendlichen, sowie Kindern und Jugendlichen mit Verhaltensauffälligkeiten dienen.
c) Individuelle kinderpsychiatrisch-heilpädagogische Förderung, sowie auch individuelle wirtschaftliche Unterstützung einzelner Kinder und Eltern der verschiedensten Erkrankungsgruppen (z. B. hirnorganisch geschädigte, epileptisch erkrankte, seelisch behinderte, körper- und psychisch behinderte, sprachgestörte, milieugeschädigte, motorisch auffällige oder neurotisch gestörte Kinder und Jugendliche).
d) Ideelle und materielle Förderung aller Bestrebungen, die zur Erhaltung und Stabilisierung der seelischen Gesundheit im Kindes- und Jugendalter im Sinne der Psychohygiene und Prävention notwendig und wünschenswert sind.
Diese Aufgaben erstrecken sich sowohl auf alle diesbezüglichen wissenschaftlich-theoretischen Fundierungen, als auch auf die konkret-praktischen kombinativen Maßnahmen (z. B. medikamentöse, verhaltens-, milieu-, ergotherapeutsiche, bewegungs-, musik- und familientherapeutische, sprachheiltherapeutische, psychotherapeutische, heilpädagogische sowie beraterische Maßnahmen).


§ 3
Stellung des Vereins:
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4
Mitgliedschaft:
Mitglied kann werden, wer den Zweck und die Aufgaben des Vereins anerkennt und in diesem Sinne mithelfen will, den in § 2 dargestellten Zweck zu verwirklichen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Sie erfolgt auf Antrag durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Beiträge und Spenden werden bei Ausscheiden des Mitgliedes, Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht zurückerstattet.


§5
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Kündigung der Mitgliedschaft unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende.
b) durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund.
c) automatisch nach Zahlungsrückstand des Jahresbeitrags von mehr als einem Jahr.
d) durch den Tod.


§6
Organe:
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7
Vorstand:
Der Vorstand besteht aus  3 Personen und zwar einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vereins, das die schatzmeisterische Tätigkeit ausüben muss.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in offener Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Amtszeit endet nach rechtswirksamer Neuwahl.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


§8
Vorsitz, Vertretung, Beschlussfassung:
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Alle Mitglieder des Vorstandes vertreten je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.
Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst.


§9
Geschäftsführung:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet sein Vermögen und beschließt über die satzungsmäßige Verwendung des Vereinsvermögens. Teilbereiche der Geschäftsführung kann der Vorstand auf einzelne Vereinsmitglieder übertragen.


§ 10
Mitgliederversammlung:
Innerhalb der ersten 3 Monate jedes Vereinsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung hat durch den Vorstand schriftlich an alle Mitglieder mit  4 Wochen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind
a) der Jahres- und Rechnungsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr
b) die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Vereinsjahr
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) die Wahl des Abschlussprüfers
e) die Aufnahme von Mitgliedern
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) eine Neuwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird,
c) die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder (berechnet nach dem Stand zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres) beantragt wird. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Eine Einberufung ist auch ohne den Vorstand möglich.
Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung.
Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung zu   unterzeichnen ist.


§ 11
Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Vertretung bei Vorlage einer schriftlichen Vollmachtserklärung ist möglich.
Vertreter kann ein Vereinsmitglied oder eine vereinsfremde Person sein. Jeder Vertreter kann nur eine Stimme auf sich vereinigen.


§ 12
Einkünfte:
Die Einkünfte des Vereins bestehen
a) aus Spenden und sonstigen freiwilligen Zuwendungen von Vereinsmitgliedern und  Dritten,
b) aus den eventuellen Erträgnissen,
c) aus den Mitgliederbeiträgen
Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird im ersten Vierteljahr jedes Kalenderjahres fällig, erstmals 2011.


§ 13
Vermögen:
Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden und werden im Kassenbuch erfasst. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Über die Anlage des Vermögens entscheidet der Vorstand. Sie hat stets in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Vereine zu erfolgen.


§ 14
Auflösung:
Zur Auflösung des Vereins ist der übereinstimmende Beschluss von Vorstand und Mitgliederversammlung erforderlich. Der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vorhandenen Mitglieder.


§15
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung:
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Südharz-Krankenhaus gGmbH, mit der Auflage das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden.


§ 16
Liquidation:
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Vorstand als Liquidator.


§ 17
Inkrafttreten:
Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.


§18
Schlussbestimmungen:
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist deshalb gehalten, in angemessener Weise, Bücher zu führen und den  Abschluss durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein, so wird damit nicht die ganze Satzung unwirksam. Die Mitgliederversammlung hat vielmehr durch Beschluss die nichtige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem Zweck und Ziel der bisherigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Die Kosten der Eintragung in das Vereinsregister und alle mit der Satzung verbundenen Kosten, sofern sie 250 € nicht überschreiten, trägt der Verein.



Geänderte Fassung: Nordhausen, den 16.03.2012